Kleingartenverein Putzbrunn e.V.

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Schorf an Apfel und Birne

Blattschorf beim Apfel Der Schorfpilz ist eine alljährlich wiederkehrende Erkrankung am Kernobst, die gelegentlich auch an Kirsche oder Pfirsich beobachtet werden kann.





Erster Befall zeigt sich meist schon kurz nach der Blüte. Vor allem auf den Blättern vom Apfel entstehen olivgrüne, später braun werdende Flecken, die sich im Laufe der Zeit fast vollständig über die gesamte Blattfläche ausbreiten. Starker Befall lässt Blätter beulenartig verkrümmen und vorzeitig absterben. Zur Ernte sind die Schorfflecken schließlich auch auf den Früchten zu finden. Sie weisen dann eine leicht korkartige Fruchtoberfläche auf. Zusätzlich kommt es im Bereich der Flecken zu einem Aufplatzen, wodurch typische Rissbildungen entstehen. Ein Befall durch Fruchtfäuleerreger wird hiermit zusätzlich begünstigt.

Die Entwicklung des Schorfpilzes beginnt etwa zur Zeit des Knospenaufbruchs, wenn erste Sporen aus speziellen Fruchtkörpern ausgestoßen werden, die sich in befallenem Falllaub des Vorjahres gebildet haben. Anschließend werden in den neu erkrankten Blättern fortlaufend weitere Sporen gebildet und freigegeben. Sie befallen letztendlich auch die Früchte. Vor allem in Jahren mit häufigen Niederschlägen ist mit einem stärkeren Auftreten dieser Krankheit zu rechnen.

Vorbeugend empfiehlt es sich, alle kranken Blätter im Herbst zusammenkehren und zu entsorgen. Beim Baumschnitt für einen lichten Kronenaufbau sorgen, damit die Blätter nach Niederschlägen möglichst schnell wieder abtrocknen.

Eine direkte Bekämpfung mit Fungiziden ist zwar grundsätzlich auch im Kleingarten möglich, aufgrund der Vielzahl notwendiger Spritzungen aber meist wenig praktikabel. Für eine sichere Bekämpfung müssten ab Beginn des Austriebs bis kurz vor Ernte der Früchte regelmäßig wiederholte Behandlungen im Abstand von rund 10 bis 14 Tagen durchgeführt werden. Zudem stehen derzeit für das Kernobst außer Netzschwefel-Präparaten (zum Beispiel COMPO Mehltau-frei Kumulus WG) keine zugelassenen Mittel zur Verfügung. Die Möglichkeit, Restmengen nicht mehr zugelassener Präparate innerhalb von zwei Jahren auf zu gebrauchen, bleibt davon natürlich unberührt.